Richtlinien

Richtlinien des Schweizerischen Fischereiverbandes (SFV) zur fischereilichen Bewirtschaftung der Fliessgewässer (beschlossen an der Delegiertenversammlung vom 3. Mai 2003 in Solothurn)

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Inhaltsverzeichnis

Einleitung

A. Allgemeine Bestimmungen

  1. Zweck
  2. Geltungsbereich
  3. Verbindlichkeit

B. Grundsätze und Ziele

  1. Anrecht auf nachhaltige Nutzung
  2. Ausrichtung der Bewirtschaftung
  3. Artenreicher und gesunder Fischbestand
  4. Optimaler Populationsaufbau
  5. Lokalpopulationen
  6. Notwendigkeit von Besatzmassnahmen

C. Beschaffung von Grundlagen

  1. Voraussetzungen für eine nachhaltige Bewirtschaftung
  2. Zuständigkeit
  3. Pragmatisches Vorgehen
  4. Ermittlung des Ertragsvermögens
  5. Überprüfung des Ertragsvermögens
  6. Beschaffung des Fachwissens

D. Aufzucht von Besatzfischen

  1. Grundsätzliche Anforderungen an die Qualität von Besatzfischen
  2. Herkunft
  3. Anforderungen an die Aufzucht
  4. Fischgesundheit

E. Besatz: Vorgehen und Kriterien

  1. Vorschläge für das Vorgehen
  2. Berücksichtigung von Umwelteinflüssen
  3. Kriterien für die Festlegung von Besatzmengen
  4. Besatzalter
  5. Schutz gefährdeter Arten
  6. Landesfremde Fischarten
  7. Schonendes Behandeln von Besatzfischen
  8. Wirtschaftlichkeit
  9. Erfolgskontrolle

F. Aufgaben und Verantwortlichkeiten

  1. Aufgaben der Kantone
  2. Aufgaben der Fischereiorganisationen
  3. Anwendbarkeit des Ethik-Kodex

G. Schlussbestimmungen

  1. Anpassungen
  2. Erlass von Merkblättern und einer Kurzfassung
  3. Genehmigung durch die Delegiertenversammlung

Einleitung

Die Verantwortung für die Bewirtschaftung der Fliessgewässer liegt in der Schweiz, unter Berücksichtigung der Vorschriften des Bundes, bei den Kantonen. Die dabei anfallenden Aufgaben werden in verschiedenem Ausmass zwischen den Behörden und den Fischereiorganisationen aufgeteilt. Diese kantonale Verantwortlichkeit führt zum Teil zu unterschiedlichem Vorgehen bei der Bewirtschaftung. Diese Richtlinien sollen bei Fragen allgemeiner Natur Klarheit und Ordnung schaffen und damit eine einheitliche Betrachtungsweise fördern.
Auf dem Gebiet der fischereilichen Bewirtschaftung besteht eine ganze Anzahl von Defiziten. Dazu gehören die teilweise fehlenden Ermittlungen des Ertragsvermögens, die ungenügende Berücksichtigung von Fischkrankheiten, die ausbleibende Regulierung der Prädatoren, die mangelnde Berücksichtigung der Umweltparameter und nicht zuletzt der ungenügende Vollzug der Rechtsvorschriften.
Das nachfolgende Schema zeigt wichtige Zusammenhänge, die es bei der Bewirtschaftung der Fliessgewässer zu berücksichtigen gilt. Die Richtlinien behandeln dabei vorwiegend den Besatz, die Populationen und die Nutzung der Fischbestände.

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A. Allgemeine Bestimmungen

1 Zweck

Diese Richtlinien bezwecken eine den lokalen Verhältnissen angepasste Bewirtschaftung und definieren die allgemein gültigen Kriterien und Grundsätze. Sie unterstützen eine individuelle Betrachtung der Fliessgewässer und Fliessgewässerabschnitte und erlauben unter Berücksichtigung der Dynamik eine laufende Anpassung an die sich ändernden Verhältnisse und die jeweiligen örtlichen Defizite..

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2 Geltungsbereich

1Bewirtschaftet werden Fischarten, die sich nachhaltig nutzen lassen. Durch Lebensraumverbesserungen, gezielte Besatzmassnahmen und durch Wiederansiedlungen sind auch standortgerechte Arten, die bedroht respektive ausgerottet sind, zu unterstützen.
2Die vorliegenden Richtlinien beschränken sich auf die Bewirtschaftung der Fliessgewässer.

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3 Verbindlichkeit

Die Richtlinien sind für die Geschäftsleitung des SFV verbindlich. Für seine Mitglieder, die Regalinhaber und andere für die Bewirtschaftung zuständige Stellen bilden sie Empfehlungen, die den örtlichen Verhältnissen und den jeweiligen Möglichkeiten der Bewirtschaftung angepasst werden können.

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B. Grundsätze und Ziele

4 Anrecht auf nachhaltige Nutzung

1Der Fischer beansprucht das Recht, die Fischbestände zu nutzen und einen angemessenen Teil des anfallenden Ertrages abzuschöpfen. Er ist sich dabei bewusst, dass auch die Prädatoren ihren Anteil entnehmen. Die Prädation wird akzeptiert, solange sie in einem tragbaren Ausmass bleibt und die Nachhaltigkeit der Nutzung nicht gefährdet.
2Der zur Nutzung anfallende Ertrag ist unter Berücksichtigung der eingetretenen Verluste und der Fischerei nur soweit abzubauen, dass er durch die natürliche Reproduktion und den Besatz nachhaltig erneuert werden kann. Die dazu nötigen Regulierungsmassnahmen haben sich auf alle Nutzniesser, also auch auf die Prädatoren, zu erstrecken.
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5 Ausrichtung der Bewirtschaftung

1Die Bewirtschaftung ist unter Berücksichtigung der ökologischen Gegebenheiten sowie der geltenden Vorschriften, insbesondere des Nachhaltigkeitsgrundsatzes, primär nutzungsorientiert ausgerichtet. Unter Nachhaltigkeit wird eine umfassende Strategie zur langfristigen Erhaltung und Nutzung der Fischbestände verstanden.
2Es werden nachhaltig nutzbare Fischbestände angestrebt, jedoch keine Erträge, welche die natürliche Produktivität der Gewässer übersteigen. Zur Verbesserung der Produktivität werden Massnahmen zur Aufwertung der Lebensräume und zur Sicherstellung der natürlichen Fortpflanzung gefördert.
3Die Abschöpfung durch die Fänge ist unter Berücksichtigung der eingetretenen Verluste so auszurichten, dass der Zuwachs aus dem zurückbleibenden Grundbestand, zusammen mit sorgfältig abgestimmten Besatzmassnahmen, die Bildung des im betreffenden Gewässerabschnitt erzielbaren Ertrages nachhaltig absichert.
4Oekologische Kriterien sind beim Besatz und bei der Befischung insoweit zu berücksichtigen, als sie dem Artenschutz, der Artenvielfalt oder der Bestandesbildung erkennbare Vorteile bringen.

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6 Artenreicher und gesunder Fischbestand

1Ziel der Bewirtschaftung muss ein gesunder Fischbestand sein, der in der Regel aus einer Lebensgemeinschaft verschiedener standortgerechter Arten besteht. Standortgerecht sind jene Fischarten, die sich dem Lebensraum angepasst haben und mit den anderen Arten eine ausgewogene Gemeinschaft bilden.
2Die Artenvielfalt wird weitgehend vom Zustand des Lebensraumes bestimmt. Deshalb sind alle Massnahmen zu dessen Erhaltung und Verbesserung zu unterstützen.
3Unter gewissen Voraussetzungen kann es sinnvoll sein, auch nicht genutzte Fischarten durch Nachzucht und Besatz zu unterstützen.

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7 Optimaler Populationsaufbau

1Ziel der Bewirtschaftung muss die Bildung und der Erhalt von natürlichen Alterspyramiden standortgerechter Fischarten sein. Dazu gilt es, den Lebensraum falls nötig zu unterhalten und die nachwachsenden Fische mit geeigneten Massnahmen zu schützen. Diese sind den lokalen Möglichkeiten und den Umwelteinflüssen anzupassen. Dabei ist auch eine ausgewogene Regulierung der Prädatoren eine unerlässliche Massnahme.
2Für die Beurteilung von Fischpopulationen stehen Modelle zur Verfügung, mit welchen die Bestandesentwicklung, unter Berücksichtigung der Ertragsabschöpfung, abgeschätzt werden kann.
(vgl. BUWAL, Schriftenreihe Fischerei Nr. 44, S. 53-55)

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8 Lokalpopulationen

Bestrebungen zum Erhalt von Lokalpopulationen, die dem Gewässer optimal angepasst sind, werden unter Berücksichtigung der Bundesgesetzgebung befürwortet. Dabei sind die Jungfische lokaler Elterntiere andern Besatzfischen vorzuziehen.

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9 Notwendigkeit von Besatzmassnahmen

1Besatzmassnahmen werden zur Stützung von Fischbeständen vorgenommen, die sich infolge von menschlichen Eingriffen2) und Naturereignissen nicht oder nicht ausreichend auf natürliche Weise erneuern können. Ihr Ziel ist nicht eine Ertragserhöhung, die über der natürlichen Produktivität des Gewässers liegt, sondern der Ausgleich von Bestandesschwankungen.

2)Der SFV verfolgt schwerpunktmässig die Politik, die Gewässer möglichst naturnah zu erhalten und beeinträchtigte Gewässer wieder in diesen Zustand zurückzuversetzen. Damit werden eine gute Naturverlaichung, das Aufkommen der Jungfische, eine ausgewogene Altersstruktur, eine standortgerechte Artenvielfalt, ein stabileres biologisches Gleichgewicht, ein besseres Nahrungsangebot und ein gesteigerter Selbstreinigungsgrad des Gewässers angestrebt. Sobald die Renaturierungsmassnahmen greifen, kann eine Verminderung der Besatzmassnahmen ins Auge gefasst werden.

2Zur Quantifizierung eines angepassten Besatzes sind insbesondere das natürliche Ertragsvermögen, der Zustand des Lebensraumes, die tatsächlichen Fangzahlen sowie das Aufkommen von Jungfischen aus der Naturverlaichung im betreffenden Gewässerabschnitt zu berücksichtigen.

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C. Beschaffung von Grundlagen

10 Voraussetzungen für eine nachhaltige Bewirtschaftung

1Voraussetzung für eine nachhaltige Bewirtschaftung und eine zielorientierte Besatzplanung ist eine möglichst umfassende Kenntnis der Gewässerabschnitte, ihrer Lebensgemeinschaften sowie ihres Ertragsvermögens. Vorhandene Grundlagen sind nachvollziehbar zu dokumentieren, zu archivieren und den interessierten Kreisen zugänglich zu machen.
2Soweit die Informationen für eine wirtschaftlich sinnvolle Besatzplanung fehlen oder lückenhaft sind, sind sie so rasch als möglich zu beschaffen bzw. zu ergänzen.
3Angewandte Untersuchungen der Wissenschaft werden unterstützt.

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11 Zuständigkeit

1Verantwortlich für die Grundlagenbeschaffung und die Information der Öffentlichkeit über die Fischfänge, die Besatztätigkeit sowie generell über die Bedeutung und den Zustand der Fischgewässer sind Bund und Kantone (Art. 11 und 22a BGF3)).
3)Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BFG); www.admin.ch/ch/d/sr/c923_0.html
2Den Mitgliedern des SFV sowie den Inhabern von Fischereirechten wird empfohlen, bei den zuständigen kantonalen Fischereifachstellen und nötigenfalls bei den politisch verantwortlichen Stellen darauf hinzuwirken, dass die noch fehlenden Grundlagen so rasch als möglich beschafft werden.
3Bei Säumnis der zuständigen kantonalen Behörden wird den Mitgliedern des SFV empfohlen, im Rahmen ihrer personellen und finanziellen Möglichkeiten eigenständige Untersuchungen durchzuführen, sofern die vom Kanton erlassenen Besatzvorschriften aufgrund der Erfahrung den ökologischen Gegebenheiten nicht Rechnung tragen oder unwirtschaftlich oder sonst wie unzweckmässig sind.

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12 Pragmatisches Vorgehen

1Um den Aufwand in Grenzen zu halten, ist bei der Beschaffung der für den Vollzug erforderlichen Grundlagen ein pragmatisches Vorgehen zu wählen, das es erlaubt,

  • gewonnene Erkenntnisse laufend umzusetzen,
  • Daten von beschränkter Aussagekraft (Erfahrungswerte, Schätzwerte) laufend zu verifizieren,
  • bei der Erhebung von Daten die Prioritäten so zu setzen, dass der zu erwartende Nutzen mit dem zu leistenden Untersuchungsaufwand in einem guten Verhältnis steht.

2Zwecks Vermeidung von Doppelspurigkeiten und zur Nutzung von Synergien sind die in andern Kantonen gesammelten Erfahrungen zu verwerten.

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13 Ermittlung des Ertragsvermögens

Für die Ermittlung des natürlichen Ertragsvermögens sind insbesondere folgende Daten erforderlich (s. Merkblatt Ermittlung des Ertragsvermögens):

  • morphometrische Daten wie Länge, Breite und Fläche (in ha) des Gewässerabschnittes,
  • Angaben über die Qualität und Quantität der Fischnährtiere,
  • Angaben über die Temperaturverhältnisse,
  • Angaben über die morphologische Beschaffenheit des Lebensraumes und die Vernetzung des Gewässers bei verschiedenen Wasserführungen,
  • Angaben über die artenmässige Zusammensetzung des Fischbestandes bzw. über die fischbiologische Zonierung.

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14 Überprüfung des Ertragsvermögens

Das natürliche Ertragsvermögen ist periodisch zu überprüfen durch

  • Kontrollabfischungen von ausgewählten Gewässerabschnitten,
  • Auswertung der Fangstatistiken,
  • Umfragen bei gewässerkundigen Fischern.

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15 Beschaffung des Fachwissens

Die für die Beschaffung der Grundlagen sowie für die Bewirtschaftung der Gewässer Verantwortlichen müssen sich entweder die nötigen Kenntnisse aneignen oder ausgewiesene Fachleute beiziehen, die in den Fischereifachstellen, in privaten Büros, aber auch in den Reihen der Fischer zu finden sind.

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D. Aufzucht von Besatzfischen

16 Grundsätzliche Anforderungen an die Qualität von Besatzfischen

1An die Qualität der Besatzfische sind bezüglich Herkunft, Aufzuchtsweise und Gesundheit hohe Ansprüche zu stellen.
2Die verantwortlichen Bewirtschafter veranlassen die erforderlichen Qualitätskontrollen.

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17 Herkunft

1Durch die Auswahl der Elterntiere bezüglich Herkunft und Anzahl ist die genetische Vielfalt der lokalen Population zu erhalten. Die Abgrenzung des lokalen Raumes muss aber so gross sein, dass die angestrebte genetische Vielfalt garantiert und das Risiko von Inzucht weitgehend ausgeschlossen ist. Als Minimalanforderung an die Herkunft gelten die hydrologischen Einzugsgebiete gemäss der geltenden Bundesgesetzgebung, anzustreben ist aber eine Bewirtschaftung auf Populationsebene.
2Zusammenhängende Einzugsgebiete sind bei der Auswahl der Herkunft viel wichtiger als Kantons- oder Landesgrenzen. So kann es in Grenzgebieten durchaus sinnvoll sein, mit den nötigen Belegen versehene Besatzfische aus dem benachbarten Ausland einzuführen.

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18 Anforderungen an die Aufzucht

1Der Besatzwert gezüchteter Fische beruht auf der Naturnähe der Aufzucht. Je natürlicher ein Fisch aufgewachsen ist, desto besser kann er sich anpassen und desto grösser sind seine Chancen, sich im Besatzgewässer durchzusetzen. Diese Anforderung ist im natürlich belassenen Aufzuchtbach am besten erfüllt. Dabei ist darauf zu achten, dass der Naturverlaichung wo immer möglich eine ausreichende Anzahl geeigneter Seitenbäche erhalten bleibt.
2Zudem braucht es genügend gesunde männliche und weibliche Elterntiere, die auch den Ansprüchen zur Gewährleistung der genetischen Vielfalt genügen. Damit sich diese bei der Muttertierhaltung nicht den Verhältnissen in der Zuchtanlage anpassen, sind sie in regelmässigen Abständen gegen Wildfische aus den offenen Gewässern auszutauschen. Bei der Entnahme von Laichtieren hat man sich auf die nötige Menge zu beschränken (s. Merkblatt Aufzucht).

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19 Fischgesundheit

1An den Gesundheitszustand der Fische sind hohe Ansprüche zu stellen, in Zweifelsfällen ist vom Züchter die Ausstellung eines Gesundheitszertifikates zu verlangen.
2Fische aus PKD-Gewässern oder -Zuchten dürfen nur in PKD befallene Gewässer eingesetzt werden (s. Merkblatt Fischkrankheiten).

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E. Besatz: Vorgehen und Kriterien

20 Vorschläge für das Vorgehen

1Besatzmassnahmen haben sich u.a. an der Funktionsfähigkeit der einzelnen Gewässerabschnitte auszurichten. Für die Durchführung einer Grobbeurteilung werden drei Stufen vorgeschlagen:

  • funktionsfähiges Gewässer,
  • bedingt funktionsfähiges Gewässer,
  • funktionsuntaugliches Gewässer.

2Im Rahmen einer Feinbeurteilung können weitere Zwischenstufen vorgesehen werden, aus denen sich fallweise die nötigen Konsequenzen ableiten lassen. So ist insbesondere zu beurteilen, für welche Fischarten, für welche Grössen und für welches Aufkommen von Jungfischen der vorhandene Lebensraum geeignet ist. Dazu dient wiederum die gewässerspezifische Bonitierung. Das nachfolgende Schema erläutert das Vorgehen im Einzelnen.

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21 Berücksichtigung von Umwelteinflüssen

1Verschiedene Umwelteinflüsse sind für die Qualität des Lebensraumes wichtig und werden damit auch bestimmend für die Besatzmassnahmen.
2Zu den mehrheitlich natürlichen, meist nicht direkt beeinflussbaren Vorkommnissen gehören Hochwassersituationen, Trockenperioden, extreme Wassertemperaturen, Fischkrankheiten sowie der Geschiebetrieb. Sie treten unregelmässig auf und sind in der Regel nicht voraussehbar. Sie können eine wesentliche Änderung des Fischbestandes bewirken. Eine Kompensation von Verlusten ist nur dann möglich, wenn das nötige Besatzmaterial zur Verfügung steht.
3Zu den Einflüssen mit sehr starker Auswirkung auf die Fischbestände zählen auch die fischfressenden Vögel. Die Auswirkungen der Entnahmen durch Gänsesäger, Graureiher und Kormorane sind ganzheitlich zu beurteilen.
4Zu den direkt vom Menschen verursachten Umwelteinflüssen gehören u.a. die Verschmutzungen, die Störungen von Wasser- und Geschiebehaushalten, die Zerstörung und Zerstückelung von Lebensräumen, Turbinenschäden, Temperaturveränderungen und gewisse Fischkrankheiten.

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22 Kriterien für die Festlegung von Besatzmengen

1Die Zahl der Besatzfische ist den unterschiedlichen Verhältnissen in den einzelnen Gewässern und Gewässerabschnitten anzupassen. Abzustellen ist dabei auf den aktuellen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung.
2Überbesatz ist zu unterlassen, denn er führt zu Abwanderungen, zu Nahrungs- und Lebensraumkonkurrenz, zu erhöhter Verbreitungsgefahr von Krankheiten, zu verschiedenen andern Stresssituationen und damit zu verminderten Erträgen. Wird das natürliche Ertragsvermögen durch die vorhandene Population ausgeschöpft, ist auf Besatzmassnahmen zu verzichten.
3Den Pächtern vorgeschriebene Pflichteinsätze müssen ebenfalls auf der Ermittlung des Ertragsvermögens (Bonitierung) beruhen und den sich ändernden Verhältnissen ständig angepasst werden.

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23 Besatzalter

1Je älter ein Besatzfisch ist, desto schwerer wird es ihm fallen, sich an die Verhältnisse im offenen Gewässer anzupassen. Es gilt, jeweils die Altersklasse mit der besten Überlebenschance auszuwählen.
2In der Regel sollte ein Besatzfisch das Alter von einem Jahr nicht überschreiten. Ausnahmen lassen sich nur in ganz speziellen Fällen, z.B. beim Wiederaufbau zerstörter Bestände, bei bedrohten Fischarten, bei sehr schlechten Gewässerstrukturen oder nach Fischsterben rechtfertigen.

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24 Schutz gefährdeter Arten

Soweit es möglich und sinnvoll ist, sind gefährdete Arten auch durch Besatzmassnahmen zu unterstützen. Bei der Förderung gefährdeter Arten sowie beim Wiederaufbau eines Fischbestandes sind oft kostspielige Anpassungen des Lebensraumes notwendig. Der Fischer setzt sich im Rahmen seiner Möglichkeiten auf politischer Ebene für nachhaltige Lösungen ein. Bei der Wiederherstellung eines gefährdeten oder vernichteten Bestandes sind in gewissen Fällen Abweichungen von den üblichen Besatzprinzipien vertretbar.
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25 Landesfremde Fischarten

1Grundsätzlich sind nur einheimische Fischarten zu unterstützen. Bevor man von diesem Prinzip abweicht, sind gründliche Vorabklärungen erforderlich. Der fremde Fisch muss sich ins neue Gewässer einfügen können, ohne dabei wesentliche Einflüsse auf das vorhandene Biotop und seine Bewohner auszuüben.
2Hat sich eine eingeführte Fischart bewährt und angepasst und lässt sie sich nicht mehr aus dem Gewässer entfernen, kann sie nötigenfalls wie die heimischen Fischarten bewirtschaftet werden.
3Können aufgrund der ungenügenden Wasserqualität oder aufgrund ungünstiger ökomorphologischer Bedingungen einheimische Arten in einem Gewässerabschnitt nicht mehr überleben, können, sofern die Voraussetzungen von Art. 6 BGF erfüllt sind, an deren Stelle im Sinne einer Übergangslösung landesfremde Arten bewirtschaftet werden (s. Merkblatt Artenschutz).

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26 Schonendes Behandeln von Besatzfischen

Beim Handling mit Besatzfischen ist grosse Vorsicht geboten, damit keine unnötigen Verluste entstehen. Das beginnt bei der Entnahme der Fische aus den Zuchten, betrifft die Transportbedingungen, die Anpassung an geänderte Wassertemperaturen und endet mit der sorgfältigen Verteilung auf günstige Standorte im Besatzgewässer (s. Merkblatt Handling).

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27 Wirtschaftlichkeit

1Die Zahl der gezüchteten Fische und die damit verbundenen Aufwendungen belegen einen hohen wirtschaftlichen Stellenwert des Besatzes. Dieser darf aber die Besatzprinzipien oder deren Anpassungen keinesfalls beeinflussen.
2Die Erhaltung und Förderung bedrohter Fischarten darf die für die fischereiliche Bewirtschaftung reservierten Mittel nur insoweit belasten, als es sich um normale Besatzmassnahmen handelt. Weitergehende Aufwendungen übersteigen die finanziellen Möglichkeiten der Fischerei insbesondere dann, wenn dazu Renaturierungen, Abwasserreinigungen, die ökologische Sanierung von technischen Eingriffen, der Bau von Fischtreppen und andere kostspielige Massnahmen nötig sind.

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28 Erfolgskontrolle

1Um ein vernünftiges Kosten-Nutzen-Verhältnis zwischen Besatz und Ertrag zu gewährleisten, sind regelmässige Erfolgskontrollen durchzuführen, insbesondere durch eine genaue Auswertung von Besatz- und Fangstatistiken.
2Die Möglichkeiten der Beschaffung zusätzlicher Informationen mittels Markierungsversuchen und Bestandeskontrollen sollen vermehrt genutzt und periodisch soll auch das Überleben der Besatzfische mittels geeigneter Untersuchungen überprüft werden (s. Merkblatt Ermittlung des Ertragsvermögens).
3Eine sorgfältige Führung von Fangstatistiken durch den Fischer wird unterstützt, da jene einen wichtigen Anhaltspunkt für den Zustand der Fischbestände darstellen.

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F. Aufgaben und Verantwortlichkeiten

29 Aufgaben der Kantone

1Verantwortlich für die Bewirtschaftung der Gewässer sind die Kantone, die nach Artikel 3 BGF die nachhaltige Nutzung der Bestände regeln (Abs. 1) und zudem u.a. Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei (Abs. 2 Bst. a-c) und den Besatz von befischten Gewässern (Abs. 2 Bst. e) erlassen.
2Die Fischereifachstellen sind verantwortlich für die Verwaltung des Fischereiregals sowie für den Vollzug des Fischereigesetzes. Sie stehen in engem Kontakt mit den Behörden, die das Gewässerschutzgesetz vollziehen. Sie veranlassen mit Unterstützung des Bundes die wissenschaftlichen Untersuchungen sowie die Beschaffung der Grundlagen, die im Zusammenhang mit Bewirtschaftungsfragen stehen.
3Sowohl zur Erreichung der fischereiwirtschaftlichen als auch der fischereibiologischen Ziele sollten die Fischereifachstellen eine enge Zusammenarbeit mit den Fischern und deren Organisationen pflegen.

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30 Aufgaben der Fischereiorganisationen

1Die Vereine und Verbände vertreten die Interessen der Fischer. Auf dem Gebiet der Bewirtschaftung sammeln sie die Erfahrung ihrer Mitglieder, organisieren deren Einsatz, unterstützen und finanzieren verschiedenste Aktionen und sind auf der politischen Ebene aktiv.
2Durch die enge Verbundenheit mit seinem Gewässer bemerkt der Fischer als erster, wenn Veränderungen eintreten. Er gehört auch zu denjenigen, die bei akuten Vorkommnissen als erste reagieren. Seine Gewässernähe und seine praktischen Erfahrungen bilden deshalb wichtige Voraussetzungen für eine ganzheitliche Beurteilung von Bewirtschaftungsfragen.
3Bewirtschaftungs- und Überwachungsaufgaben sind oft arbeitsaufwändig und personalintensiv. Der Fischer kann diese Anforderungen erfüllen, und es gehört zu seiner Pflicht, sich zur Verfügung zu stellen.

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31 Anwendbarkeit des Ethik-Kodex

Im Übrigen sind die Bestimmungen des Ethik-Kodex des Schweizerischen Fischerei-Verbandes vom 6. Mai 2000 auch im Bereich der Bewirtschaftung anwendbar.

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G. Schlussbestimmungen

32 Anpassungen

1Die Gewässer und die Einwirkungen, die sie beeinflussen, sind sehr unterschiedlich. Es handelt sich um dynamische Systeme, die sich nicht in starre Vorschriften einengen lassen. Die vorliegenden Richtlinien sind deshalb sehr allgemein gehalten und erlauben damit eine gewisse Flexibilität bei der Beurteilung verschiedenster Situationen.
2Die Richtlinien stützen sich auf die heutigen Erfahrungen. Damit sie aktuell bleiben, muss eine rasche Anpassung an neue Erkenntnisse ohne grosse Formalitäten möglich sein. Die Geschäftsleitung des SFV wird beauftragt, die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen und diese jeweils dem Zentralvorstand zur Genehmigung vorzulegen.

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33 Erlass von Merkblättern und einer Kurzfassung

Der Fischer verlangt klare und praxisbezogene Unterlagen. Basierend auf diesen Richtlinien werden ihm deshalb von der Geschäftsleitung eine Kurzfassung sowie eine Anzahl von Anleitungen in Form von Merkblättern zur Verfügung gestellt.

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34 Genehmigung durch die Delegiertenversammlung

Diese Richtlinien sind am 3. Mai 2003 von der Delegiertenversammlung in Solothurn angenommen worden.